1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1.1.2 des Gesamtentscheids der Gemeinde Uetendorf vom 24. März 2015 wird wie folgt ersetzt: 1.1.2 Vor Baubeginn müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Der Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweiggemeinschaft muss durch das LANAT genehmigt sein. b) Das selbständige Baurecht gemäss Ziff. 3.1 des Vertrags vom 10. Februar 2015 über die Errichtung einer Betriebszweiggemeinschaft muss vor Baubeginn eingeräumt sein. c) Die gemäss Art.