Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegner beläuft sich auf Fr. 4'536.-- und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zu den Verfahrenskosten hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zwei Drittel ihrer Parteikosten, ausmachend Fr. 3'024.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. III. Entscheid