Zudem war die Parzelle Nr. G.________ als möglicher Standort für die Geflügelmasthalle ungenügend abgeklärt. Erst aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Abklärungen hat sich gezeigt, dass dieser Standort nicht in Frage kommt. Dies ist im Kostenpunkt ebenfalls zu berücksichtigen. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht die mangelhafte Abklärung dieses konkreten Standorts gerügt, sondern lediglich generell eine ungenügende Standortevaluation geltend gemacht. Insgesamt erscheinen daher der Beschwerdeführer als zu zwei Drittel und die Beschwerdegegner als zu einem Drittel unterliegend. Der Beschwerdeführer hat somit Fr. 1'600.-- an Verfahrenskosten zu bezahlen. Die