Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Grundsätzlich wird die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt. Insofern gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Hinsichtlich der zwei zusätzlichen Auflagen gelten jedoch die Beschwerdegegner als unterliegend. Zudem war die Parzelle Nr. G.________ als möglicher Standort für die Geflügelmasthalle ungenügend abgeklärt.