a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG22). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV23). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'600.-- festgelegt. Dazu kommen die Kosten für das Gutachten der OLK vom 31. August 2015 von Fr. 800.-- (Rechnung vom 12. Oktober 2015). Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit Fr. 2'400.--.