Wegunterhalt teilweise auf die Beschwerdegegner zu überwälzen. Dies steht nicht in Widerspruch zum Dienstbarkeitsvertrag, dieser schliesst nicht aus, dass die Gemeinde ihre Unterhaltskosten auf Dritte abwälzen kann. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, auch der Verteilschlüssel für die Erneuerung des Wegabschnitts müsse vor Erteilung der Baubewilligung unter Mitwirkung aller Vertragsparteien des bestehenden Dienstbarkeitsvertrags ausgearbeitet werden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Oktober 2006 21 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) 22