f) Soweit der Beschwerdeführer die "Vereinbarung über Entschädigung Mehrbelastung öffentlicher Fuss- und Fahrradweg" zwischen der Einwohnergemeinde Uetendorf und den Beschwerdegegnern sowie der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. F.________ vom 16. Februar 2015 anspricht, so ist diesbezüglich kein Widerspruch mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Oktober 2006 zu erkennen. Mit dem Dienstbarkeitsvertrag hat die Gemeinde die Unterhaltspflicht für die betroffenen Wegabschnitte übernommen. Daran ändert sich mit der Vereinbarung nichts, die Unterhaltspflicht obliegt nach wie vor der Gemeinde. Die Vereinbarung ermöglicht es der Gemeinde lediglich, ihre Kosten für den