e) Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf ein öffentliches Fuss- und Fahrradwegrecht. Ein solches haben die angrenzenden Grundeigentümer mit Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Oktober 2006 der Öffentlichkeit, vertreten durch die Einwohnergemeinde Uetendorf, unter anderem an dem fraglichen Flurweg und dem betroffenen Teilstück des K.________wegs eingeräumt. Dieses öffentliche Wegrecht wird jedoch durch das Bauvorhaben nicht eingeschränkt, sondern bleibt unverändert bestehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird das öffentliche Wegrecht durch das Bauvorhaben auch nicht entwertet.