Dass die Beschwerdegegner beabsichtigen, sich von der Eigentümerin des Grundstücks Nr. F.________ ein selbständiges Baurecht für die Geflügelmasthalle einräumen zu lassen, spielt dabei ebenfalls keine Rolle. Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter (Art. 743 Abs. 1 ZGB21). Somit gilt das Wegrecht nicht nur für die Parzelle Nr. F.________, sondern auch für ein auf dieser Parzelle eingeräumtes Baurecht. Eine Zustimmung der übrigen Grundeigentümer ist dafür nicht nötig. Damit ist das Bauvorhaben genügend erschlossen.