d) Diese grundsätzlich genügende Erschliessung ist jedoch nur dann ausreichend, wenn die Erschliessung für das Bauvorhaben auch benutzt werden darf. Die angrenzenden Grundeigentümer haben sich mit Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Oktober 2006 gegenseitig im Sinne einer Grunddienstbarkeit das Recht eingeräumt, unter anderem den fraglichen Flurweg und das betroffene Teilstück des K.________wegs zu begehen und zu befahren. Damit besteht für (Neu-)Bauten auf der Parzelle Nr. F.________ ein Fuss- und Fahrwegrecht, d.h. die Erschliessung darf für das Bauvorhaben benutzt werden. Dass der Verkehr durch den Bau der Geflügelmasthalle zunehmen wird, spielt dabei keine Rolle: