Das angeblich massiv ansteigende Unfallrisiko begründet der Beschwerdeführer lediglich mit dem zusätzlichen Verkehr. Der zu erwartende zusätzliche Verkehr ist jedoch wie erläutert als gering einzustufen, womit dieser auch nicht zu einem relevanten Anstieg des Unfallrisikos führt. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Bst. a BauV erfüllt und das Bauvorhaben somit insoweit genügend erschlossen.