Der Beschwerdeführer verweist zwar auf eine angebliche Einschätzung des Ingenieurbüros N.________ AG, wonach der Flurweg für das Befahren mit Lastwagen nicht geeignet sei. Es ist jedoch nicht erkennbar, worauf sich diese Aussage stützt, insbesondere findet sich ein solcher Beleg weder in den Akten noch in den Beilagen zur Beschwerde. Gemäss Aussage der Einwohnergemeinde Uetendorf haben die Erfahrungen im Zusammenhang mit einem Leitungsbauprojekt vielmehr gezeigt, dass die fraglichen Wegabschnitte den Belastungen durch das Befahren von Lastwagen Stand halten.