Entschädigung der Mehrbelastung des öffentlichen Fuss- und Fahrradwegs zwischen der Gemeinde und der Bauherrschaft widerspreche teilweise dem Dienstbarkeitsvertrag und sei unvollständig. Insbesondere müsse diese Vereinbarung als öffentliche Urkunde in der 19 Form eines Dienstbarkeitsvertrags mit den betroffenen Grundeigentümern erstellt werden. Zudem müsse auch der Verteilschlüssel für die Erneuerung des Wegabschnitts vor Erteilung der Baubewilligung unter Mitwirkung aller Vertragsparteien des bestehenden Dienstbarkeitsvertrags ausgearbeitet werden.