a) Der Beschwerdeführer rügt, die Erschliessungsstrasse für die Geflügelmasthalle solle über einen Flurweg erfolgen, an welchem ein öffentliches Fuss- und Fahrradwegrecht bestehe. Diese neue Erschliessung führe zu erheblichem Mehrverkehr. Dies erhöhe das Unfallrisiko und entwerte das öffentliche Wegrecht. Für das Befahren mit Lastwagen sei der Flurweg gemäss dem Ingenieurbüro N.________ AG ohnehin nicht geeignet. Zudem hätten sich die betroffenen Grundeigentümer am Flurweg ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt. Die Erteilung von Fahrwegrechten an zusätzliche Berechtigte benötige die Zustimmung aller Grundeigentümer. Die Vereinbarung über die