Korrekturfaktor von 1.2 verwendet, erhöht sich der Mindestabstand in der Landwirtschaftszone lediglich um 15 m von 73 auf 88 m. Der Abstand des Hofs des Beschwerdeführers zum geplanten Bauvorhaben ist deutlich grösser, selbst der in der Wohnzone geltende Mindestabstand wäre eingehalten. e) Der Beschwerdeführer macht zudem pauschal geltend, das Bauvorhaben nehme mit Bezug auf die Geruchs- und Lärmemissionen ungenügend Rücksicht auf die Nachbarschaft und die Umgebung.