Hinsichtlich der Stapelhöhe des Mistlagerplatzes geht das Baugesuchsformular 4.4 zwar von einer Normalstapelhöhe von 1.5 m aus. Eine höhere Stapelhöhe ist damit aber nicht ausgeschlossen. Im Baugesuchsformular 4.4 können denn auch die Höhen 1, 1.5, 2, 2.5 oder 3 m gewählt werden.17 Entscheidend ist letztlich, dass der Gewässerschutz gewährleistet ist, was von der baulichen Ausgestaltung des Mistlagerplatzes abhängt. Vorliegend hat das Amt für Wasser und Abfall (AWA) das Bauvorhaben mit Fachbericht vom 14. Oktober 2014 geprüft und keine Gefährdung des Gewässerschutzes festgestellt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf das Gegenteil schliessen lässt.