Dementsprechend hat die Vorinstanz in Ziff. 8 ihres Gesamtentscheids darauf hingewiesen, dass die erforderliche Mistlagerfläche mit dem zusätzlichen Bau einer befestigten Fläche ausgewiesen werde. Weshalb dennoch ein Manko an Mistlagerfläche bestehen soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.