b) Der Beschwerdeführer nennt damit zwar Themenbereiche, die gemäss seiner Meinung im Umweltbericht nicht korrekt dargestellt sind. Was am Bericht konkret falsch sein soll, ergibt sich daraus jedoch nicht. So ist nicht klar, welche betrieblichen und baulichen Veränderungen auf dem Betrieb des Beschwerdegegners 1 hätten berücksichtigt werden müssen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Korrekturfaktor bei der Lüftung falsch ist. Insoweit ist diese Rüge daher ungenügend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.