h) Gemäss Art. 67 Abs. 3 GBR ist bei der Wahl des Standortes von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone auf die Bedürfnisse einer rationellen Bewirtschaftung des Bodens, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf die Vernetzung von Biotopen besonders Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf diese Bestimmung, legt jedoch nicht dar, inwiefern das Bauvorhaben diese Vorgabe nicht erfüllt. Darauf kann mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden. Im Übrigen haben die oben stehenden Ausführungen in dieser Erwägung gezeigt, dass eine sorgfältige Standortevaluation stattgefunden hat, womit auch die Vorgabe von Art. 67 Abs. 3 GBR erfüllt ist.