Nach Abwägung aller Interessen kommt somit für die geplante Geflügelmasthalle kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse daran, die streitige Baute an diesem Ort zu errichten. Damit ist die Geflügelmasthalle am vorgesehenen Standort objektiv notwendig. Demzufolge hat das AGR das Bauvorhaben zu Recht als zonenkonform eingestuft.