das Bauvorhaben ist jedoch nicht innerhalb, sondern gut 50 m ausserhalb dieses Schutzgebiets geplant. Die entsprechenden Schutzbestimmungen aus dem Regierungsratsbeschluss Nr. 5750 vom 24. August 1962 werden durch das Bauvorhaben daher nicht verletzt. Demzufolge vermag die blosse Nähe zum Naturschutzgebiet am Ergebnis der Standortevaluation nichts zu ändern (vgl. vorne Erwägung 2.c).