g) Das AGR hat in seinem Schreiben vom 4. April 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die geplante Baute keinen optimalen Standort gibt. Da aufgrund der Emissionen ein Geruchsabstand zum Siedlungsgebiet eingehalten werden muss, ist aufgrund der Dimensionen der Halle und der nötigen Erschliessung zwangsläufig ein gewisser Eingriff in das Landschaftsbild verbunden. Auch mit einem Landabtausch hätte der ideale Standort nicht gefunden werden können, ein solcher wurde ebenfalls diskutiert. Insofern ist es nicht widersprüchlich, wenn das AGR den Standort K.________weg zwar als nicht ideal bezeichnet, ihn aber dennoch als zonenkonform und damit bewilligungsfähig eingestuft hat.