f) Auf "offenem Feld" wurde neben allen eigenen Parzellen der Beschwerdegegner mit der Parzelle Nr. Q.________ an der S.________ auch ein Standort konkret geprüft, der nicht im Eigentum der Beschwerdegegner steht. Die Eigentümer waren jedoch letztlich nicht bereit, das Land für das Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen. Abgesehen davon ist aus der Stellungnahme des AGR vom 5. April 2013 zu schliessen, dass dieser Standort 15 zwar denkbar, aber wohl kaum besser geeignet gewesen wäre, als der nun vorgesehene Standort K.________weg auf der Parzelle Nr. F.________.