Der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alternativstandort auf dem U.________berg steht somit nicht zur Diskussion. Dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich dieses Standorts aufgrund der laufenden Ortsplanungsrevision zukünftig allenfalls verändern könnten, ist nicht relevant. Bauvorhaben sind nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG) und die laufende Ortsplanungsrevision hat diesbezüglich keine Vorwirkung. Der Versuch der Gemeinde, die Ortsplanungsrevision mittels einer Planungszone auf das Baugesuch der Beschwerdegegner vorwirken zu lassen, kam zu spät (vgl. oben Sachverhalt Ziff. 3).