So hat der Bericht alle vom Rechtsamt gestellten Fragen beantwortet und insbesondere auch zu einem Standort in der südöstlichen Parzellenecke mit der Längsseite entlang der Kantonsstrasse Stellung genommen. Die BVE sieht daher keinen Anlass, nicht auf den überzeugenden und in sich schlüssigen OLK-Bericht abzustellen. Demnach ist der aktuelle Standort auf der Parzelle Nr. F.________ einem Standort auf der Parzelle Nr. G.________ aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes vorzuziehen.