Aus diesen Abklärungen kann geschlossen werden, dass ein Standort am Betriebsstandort des Beschwerdegegners 1 aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes nicht in Frage kommt. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2015 den Bericht der OLK. Seine dagegen vorgebrachten Argumente vermögen jedoch den OLK-Bericht vom 31. August 2015 nicht zu entkräften. So hat der Bericht alle vom Rechtsamt gestellten Fragen beantwortet und insbesondere auch zu einem Standort in der südöstlichen Parzellenecke mit der Längsseite entlang der Kantonsstrasse Stellung genommen.