Die OLK führt jedoch in ihrem Bericht vom 31. August 2015 aus, dass die geplante Geflügelmasthalle den Massstab der intakten Geländekammer im Bereich der Hofparzelle des Beschwerdegegners 1 sprengen würde. Der Standort in der südöstlichen Parzellenecke mit der Längsseite entlang der T.________gasse sei ortsbaulich nicht möglich. Die Bauten des Bauernhofbetriebs und der intakte Obstbaumbestand seien präzise an den abfallenden Hang gesetzt und würden mit ihrer Distanz zur Strasse wertvolle Räume mit Sichtbezügen zur Umgebung und den umliegenden Einzelhöfen schaffen. Durch die Grösse und isolierte Lage sei das Volumen des Bauvorhabens in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild störend.