Wohnhäusern in der Nachbarschaft wohl eingehalten werden könnte; andere Standorte auf der Parzelle dürften demgegenüber nicht in Frage kommen, wegen den topographischen Verhältnissen insbesondere auch nicht der Standort in der südöstlichen Parzellenecke mit der Längsseite entlang der Parzelle Nr. R.________. Aus der Eingabe der Gemeinde vom 25. August 2015 kann geschlossen werden, dass der Standort in der südöstlichen Parzellenecke mit der Längsseite entlang der T.________gasse auch mit Blick auf die baupolizeilichen Vorschriften denkbar wäre.