d) Zusätzlich hat das Rechtsamt im Beschwerdeverfahren den Betriebsstandort des Beschwerdegegners 1 vertieft abgeklärt. Dies weil ein Standort für die Geflügelmasthalle auf der Parzelle Nr. G.________ hinsichtlich der Einhaltung der Geruchsabstände nicht ausgeschlossen schien. Tatsächlich ist aus der Eingabe der Beschwerdegegner vom 27. August 2015 zu schliessen, dass mit einem Standort in der südöstlichen Parzellenecke mit der Längsseite entlang der T.________gasse der Geruchsabstand zu den 13