Mit E-Mail vom 21. März 2013 ersuchte die Gemeinde Uetendorf das AGR um Beurteilung eines weiteren Alternativstandorts auf der Parzelle Nr. Q.________ an der S.________. Mit Antwort-E-Mail vom 5. April 2013 teilte das AGR mit, dass es aus Sicht des Raumplanungsgesetzes keine offensichtlichen "Killerkriterien" gegen den Standort gebe. Gemäss Stellungnahme der Gemeinde Uetendorf vom 3. Juni 2015 scheiterte dieser Standort jedoch am Einverständnis der Erbengemeinschaft, der diese Parzelle gehört und die das Land letztlich nicht zur Verfügung gestellt hat.