Die meisten Parzellen seien schlecht erschlossen, befänden sich in freier Landschaft und kämen deshalb nicht in Frage. Aus diesem Grund warf das AGR die Frage nach der Möglichkeit eines Landabtauschs auf. 15 Vgl. VGE Nr. 21958 vom 20. Mai 2005, E. 5.3.2 12