_ kam es zum Schluss, dass im Wissen, dass sich dieses Grundstück im kommunalen Landschaftsschutzgebiet und Ortsbilderhaltungsgebiet befindet, eine aus Sicht Raumplanung wünschenswerte Angliederung der Geflügelmasthalle an die bestehenden Gebäude kaum möglich sei. Auch bezüglich weiterer Standorte verlangte das AGR zwar weitere Abklärungen, wies aber gleichzeitig bereits darauf hin, dass alle Parzellen im Eigentum der Beschwerdegegner angeschaut worden seien und sich dabei gezeigt habe, dass es die optimale Parzelle für das Bauvorhaben nicht gebe. Die meisten Parzellen seien schlecht erschlossen, befänden sich in freier Landschaft und kämen deshalb nicht in Frage.