___ (Betriebsstandort des Beschwerdegegners 1) und der Parzelle Nr. H.________ (Betriebsstandort des Beschwerdegegners 2). Hinsichtlich der Parzelle Nr. G.________ vermutete das AGR bereits, dass es Probleme mit den Geruchsmindestabständen zu den umliegenden Häusern geben dürfte. Hinsichtlich der Parzelle Nr. H.________ kam es zum Schluss, dass im Wissen, dass sich dieses Grundstück im kommunalen Landschaftsschutzgebiet und Ortsbilderhaltungsgebiet befindet, eine aus Sicht Raumplanung wünschenswerte Angliederung der Geflügelmasthalle an die bestehenden Gebäude kaum möglich sei.