Mit einer zweiten Bauvoranfrage vom 6. November 2011 wurde eine Abklärung des aktuellen Standorts auf der Parzelle Nr. F.________ am K.________weg gewünscht. Das AGR nahm mit Schreiben vom 2. Februar 2012 dazu Stellung und kam zum Schluss, dass der neue Standort bezüglich des Landschaftsbildes eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Projekt darstelle. Im Hinblick auf eine objektive Interessenabwägung seien aber noch weitere mögliche Standorte auf ihre Eignung zu prüfen, insbesondere die Parzelle Nr. G.________ (Betriebsstandort des Beschwerdegegners 1) und der Parzelle Nr. H.____