Zu prüfen ist insbesondere, ob das Bauvorhaben am vorgesehenen Standort nötig ist, d.h. aus objektiven Gründen abseits des landwirtschaftlichen Siedlungsgebiets erstellt werden muss, oder ob es nicht genau so gut bei einem der Betriebszentren der Beschwerdegegner erstellt werden könnte. Aus raumplanungsrechtlicher Sicht, insbesondere unter dem Gesichtswinkel des haushälterischen Umgangs mit dem Boden und der Einordnung von 13 Baureglement der Einwohnergemeinde Uetendorf vom 29. Juni 2003 14 BGer 1C_437/2009 vom 16. Juni 2010, E. 6.1 mit Hinweisen 11