In den Akten finde sich jedoch nichts zu weiteren Abklärungen. Ein möglicher Alternativstandort wäre gemäss Beschwerdeführer im U.________berg. Wie aus dem Erläuterungsbericht im Mitwirkungsverfahren zur laufenden Ortsplanungsrevision hervorgehe, führe die Revision zu diversen Anpassungen, die mögliche Standorte eines Geflügelmaststalls grundsätzlich nicht mehr ausschlössen. Im Übrigen schreibe auch Art. 67 GBR13 vor, dass bei der Wahl des Standortes von Bauten und Anlagen auf die Bedürfnisse einer rationellen Bewirtschaftung des Bodens, aber auch auf das Orts- und Landschaftsbild und auf die Vernetzung von Biotopen Rücksicht zu nehmen sei.