Landwirtschaftszone. Vielmehr müssten sie nachweisen, dass die Baute oder Anlage am gewünschten Standort objektiv notwendig sei. Die Beschwerdegegner müssten daher nachweisen, dass ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, die strittige Baute am gewählten Ort zu errichten, und kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht komme. Diese Standortabklärung sei im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend vorgenommen worden, weshalb die Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe. So habe das AGR empfohlen, weitere Alternativstandorte zu prüfen. In den Akten finde sich jedoch nichts zu weiteren Abklärungen.