58 Abs. 1 und 2 BGBB12). In Berücksichtigung dieses Einwands wird eine weitere Bedingung in die Baubewilligung aufgenommen, wonach vor Baubeginn die gemäss Art. 60 BGBB zuständige kantonale Behörde eine Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot bewilligt oder bestätigt haben muss, dass keine solche Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Die Beschwerdegegner haben sich in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2015 auch mit dieser zusätzlichen Bedingung einverstanden erklärt. 4. Zonenkonformität, Standortevaluation