In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass es sich bei der Einräumung des Baurechts um eine Form der Zerstückelung handle und daher mit Bezug auf das bäuerliche Bodenrecht eine kantonale Bewilligung benötigt werde. Von landwirtschaftlichen Gewerben dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot). Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot), wobei die Kantone grössere Mindestflächen festlegen können (Art. 58 Abs. 1 und 2 BGBB12).