d) Soweit der Beschwerdeführer die Absicht der Beschwerdegegner anspricht, sich ein selbständiges Baurecht auf der Bauparzelle einräumen zu lassen (vgl. Ziff. 3.1 des Vertrags vom 10. Februar 2015), so betrifft dies zwar grundsätzlich eine zivilrechtliche Angelegenheit. Allerdings kann ohne das Baurecht der Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweiggemeinschaft vom 10. Februar 2015 nicht erfüllt werden. Dieser Vertrag wiederum ist Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des Geflügelmaststalls. Daher wird eine zusätzliche Bedingung in die Baubewilligung aufgenommen, wonach das selbständige Baurecht vor Baubeginn vorliegen muss.