Somit ist dieser Einwand des Beschwerdeführers unbegründet. Die rechtlich verbindliche Anbindung ist vorhanden bzw. es ist sichergestellt, dass diese vor Baubeginn vorhanden sein wird. Deshalb dürfen für die Prüfung, ob ein mehrheitlich bodenabhängiger Betrieb vorliegt, beide Betriebe zusammengerechnet werden und insbesondere darf auch das Land des Beschwerdegegners 1 berücksichtigt werden. Dass die 9 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) 10 Vorakten, pag. 100