Bei einer Betriebszweiggemeinschaft handelt es sich demzufolge um eine gesetzlich vorgesehene und staatlich kontrollierte Form der Zusammenarbeit mehrerer Landwirtschaftsbetriebe. Vorliegend steht die Anerkennung der Betriebszweiggemeinschaft durch die zuständige Amtsstelle zwar noch aus. Im angefochtenen Gesamtentscheid findet sich jedoch in Ziff. 1.1.2 eine Bedingung, wonach der Vertrag über die Errichtung der Betriebszweiggemeinschaft vor Baubeginn durch das LANAT genehmigt sein muss. Somit ist dieser Einwand des Beschwerdeführers unbegründet.