c) Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass die beiden Betriebe zusammengerechnet werden dürfen. Es dürfe nur das Land des Standortbetriebs des Beschwerdegegners 2 berücksichtigt werden. Das Land des Beschwerdegegners 1 dürfe dagegen nicht berücksichtigt werden, da eine rechtlich verbindliche Anbindung fehle. Eine einfache Gesellschaft vermöge die gesetzlichen Vorgaben nicht langfristig sicherzustellen.