8 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 8 Diese Zahlen werden vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Berücksichtigt man die beiden Betriebe der Beschwerdegegner zusammen, steht damit fest, dass es sich insofern um eine innere Aufstockung im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung handelt.