b) Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass es sich mit der bodenunabhängigen Pouletmast noch um einen mehrheitlich bodenabhängigen Betrieb handelt. Als innere Aufstockung gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion oder das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht. Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen.