Die Bauparzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone. Es ist unbestritten, dass die Zonenkonformität des Bauvorhabens unter dem Gesichtswinkel der inneren Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG7, Art. 34 Abs. 1 und 4 sowie Art. 36 RPV8 zu prüfen ist.