a) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Den Vorschriften der Bau- und Planungsgesetzgebung entspricht ein Bauvorhaben unter anderem dann, wenn es dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Die Bauparzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone.