c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Bauvorhaben in keinem Schutzgebiete zu liegen kommt. Dementsprechend können auch keine entsprechenden Schutzbestimmungen verletzt sein. Allerdings will der Beschwerdeführer vermutlich auch keine direkte Verletzung von Schutzvorschriften geltend machen. Vermutlich erwähnt er das Naturschutzgebiet lediglich im Zusammenhang mit der Standortevaluation und will geltend machen, dass dieses Gebiet, respektive die Nähe des Bauvorhabens dazu, bei der Standortevaluation zu berücksichtigen sei. Darauf wird unten in Erwägung 4 eingegangen. 7 3. Zonenkonformität, innere Aufstockung