b) Ein Teil der Bauparzelle Nr. F.________ befindet sich zwar innerhalb des kantonalen Naturschutzgebiets "M.________", das Bauvorhaben ist jedoch auf demjenigen Teil der Parzelle Nr. F.________ geplant, der ausserhalb dieses Schutzgebiets liegt. Die entsprechenden Schutzbestimmungen aus dem Regierungsratsbeschluss Nr. 5750 vom 24. August 1962 kommen daher vorliegend nicht zur Anwendung. Die geplante Geflügelmasthalle liegt über 50 m vom Schutzgebiet entfernt, womit auch eine allenfalls vorgeschriebene Pufferzone eingehalten wäre. Allerdings ist nicht erkennbar, wo eine solche Pufferzone tatsächlich grundeigentümerverbindlich ausgeschieden worden wäre.