Von einer Geflügelmasthalle mit 16'000 Mastpouletplätzen gehen erfahrungsgemäss nicht unerhebliche Emissionen aus, insbesondere ist mit Geruchs- und Lärmemissionen zu rechnen. Es erscheint wahrscheinlich, dass diese Emissionen auf dem Hof des Beschwerdeführers in 150 m Entfernung noch deutlich wahrnehmbar sein werden und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden können. Daran dürfte auch das kleine Wäldchen dazwischen nichts ändern. Der Beschwerdeführer ist daher durch das Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen und durch das Bauvorhaben materiell beschwert. Somit hat er sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt.